§ 1 Name und Sitz
Der Kreisverband führt den Namen Freie Wähler Kreisverband Neckar-Odenwald. Er umfaßt das Gebiet des Neckar-Odenwald-Kreises und hat seinen Sitz in Mosbach.
§ 2 Zweck
Der Zweck des Kreisverbandes ist ausschließlich darauf gerichtet, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglieder können werden:
a) Jeder deutsche Staatsangehörige, der sich zu der vorliegenden
Satzung und den Zielen der Freien Wähler bekennt,
b) Freie Wähler Ortsverbände und Freundeskreise der Freien Wähler im Neckar- Odenwald- Kreis,
c) Freie Wähler Jugendgruppen im Neckar-Odenwald-Kreis.
Der Antrag auf Aufnahme als Mitglied des Kreisverbandes ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und muß durch die Vorstandschaft genehmigt werden.
Freie Wähler Ortsverbände und Einzelpersonen im Neckar Odenwald Kreis, die Mitglied im Landesverband sind, haben Stimmrecht im Kreisverband.
§ 4 Beiträge
Der Jahresbeitrag im Kreisverband Neckar-Odenwald-Kreis für Ortsverbände beträgt bis zu
10 Mitglieder 30,00 Euro
für jedes weitere Mitglied 3,00 Euro
Einzelmitglieder 15,00 Euro
Sind diese Mitglieder gleichzeitig Mitglied im Landesverband der Freien Wähler Baden Württemberg e.V. so reduzieren sich die Beiträge um jeweils 50 %. Der Jahresbeitrag wird am 1. Juli eines jeden Jahres fällig.
§ 5 Organe des Verbandes
sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann Ausschüsse zur Erledigung besonderer Aufgaben einsetzen.
§ 6 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem ersten Stellvertreter, dem zweiten Stellvertreter und vier bis sieben Beisitzern. Die Kreisräte sind Kraft ihres Mandats zusätzlich als Beisitzer im Vorstand. Ehrenvorsitzende des Kreisverbandes sind zu den Sitzungen einzuladen und haben Stimmrecht.
Dem Vorstand gehören ferner an, ein Schriftführer, ein Kassenverwalter und ein Pressewart.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:
a) Festlegung der Richtlinien der Verbandsarbeit,
b) Wahl des Vorstandes,
c) sonstige Aufgaben, die ihr durch die vorliegende Satzung
zugewiesen werden.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich in der Zeit vom 01.01. - 31.05. eines jeden Jahres statt. Sie findet ferner dann statt, wenn mindestens ein Drittel der Ortsverbände ihre Einberufung verlangt.
3. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende oder ein Stellvertreter. Die Einberufung zu allen Mitgliederversammlungen erfolgt schriftlich, mindestens 7 Tage vorher durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
4. Über die Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.
§ 8 Wahlen und Abstimmungen
1. Wahlen sind in der Regel geheim und erfolgen dann durch Stimmzettel. Es kann offen gewählt werden, wenn kein Mitglied widerspricht. Sie werden durch einfache Mehrheit der gültigen Stimmen entschieden. Kommt im ersten Wahlgang Stimmengleicheit zustande, so hat ein zweiter Wahlgang stattzufinden. Bringt auch dieser zweite Wahlgang keine Entscheidung zwischen zwei Bewerbern, so entscheidet das Los.
2. Alle Wahlen finden grundsätzlich für den Zeitraum von drei Jahren statt.
3. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Abgestimmt wird öffentlich durch Handerhebung. Auf Antrag eines Drittels der anwesenden Stimmberechtigten erfolgt Abstimmung durch Stimmzettel.
4. Jeder Ortsverband hat je gemeldetem Mitglied einen stimmberechtigten Delegierten. Die Zahl der Mitglieder je Ortsverband ist bis 28. Februar jeden Jahres beim Kreisverband anzumelden.
§ 9 Aufstellung von Wahlvorschlägen
Dafür gelten jeweils die geltenden gesetzlichen Vorschriften. Die Wahlvorschläge sind jedoch immer geheim durch die Mitgliederversammlung abzustimmen.
§ 10 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Satzungsänderungen
1. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die eine Satzungsänderung enthalten, müssen mit 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten gefaßt werden.
2. Anträge auf Satzungsänderungen werden von der Mitgliederversammlung nur dann behandelt, wenn sie mindestens vier Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand eingegangen sind. Die Mitglieder sind zu dieser Versammlung mindestens 21 Tage vorher unter Angabe dieses Tagesordnungspunktes einzuladen.
§ 12 Auflösung
Der Kreisverband gilt automatisch als aufgelöst, wenn nach § 9 der Satzung des Landesverbandes weniger als zwei Ortsverbände auf Kreisebene vorhanden sind.
13 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 21. 09. 2001 in Kraft.
Johann Ziegltrum Dr. Wolfgang Schäfer Edgar Hellwig
1. Vorsitzender Stellv. Vorsitzender Stellv. Vorsitzender